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   BAG, 27.11.1991 - 5 AZR 167/91   

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https://dejure.org/1991,2237
BAG, 27.11.1991 - 5 AZR 167/91 (https://dejure.org/1991,2237)
BAG, Entscheidung vom 27.11.1991 - 5 AZR 167/91 (https://dejure.org/1991,2237)
BAG, Entscheidung vom 27. November 1991 - 5 AZR 167/91 (https://dejure.org/1991,2237)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Energiebeihilfe statt Hausbrandkohle

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BVSG NW vom 20.12.1983 (GVBl. NW S. 635) § 9; BGB § ... 611; TVG § 1; MTV für die Arbeiter des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus vom 16.7.1973 i.d.F. des ÄndTV vom 13.4.1976 (MTV 1973/76); Manteltarifvertrag vom 14.11.1989 (MTV 1990)
    Gesetzliche Verweisung auf jeweils geltende tarifliche Bestimmungen (hier: Hausbrandkohle/Barabgeltung für Bergmannsversorgungsscheininhaber)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 69, 105
  • NZA 1992, 607
  • BB 1992, 716
  • DB 1992, 1424
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 25.02.1988 - 2 BvL 26/84

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BAG, 27.11.1991 - 5 AZR 167/91
    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorlage jedoch durch Beschluß vom 25. Februar 1988 (BVerfGE 78, 32 ff. [BVerfG 25.02.1988 - 2 BvL 26/84]) als unzulässig verworfen, da die Begründung des Vorlagebeschlusses sich nicht eingehend mit der Rechtslage auseinandergesetzt, sondern klärungsbedürftige Fragen offengelassen habe.

    Diesen Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht in seinem auf Vorlage des Arbeitsgerichts Essenergangenen Beschluß nochmals ausdrücklich bestätigt (BVerfGE 78, 32, 36) [BVerfG 25.02.1988 - 2 BvL 26/84].

    Insoweit hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 25. Februar 1988 (BVerfGE 78, 32 ff. [BVerfG 25.02.1988 - 2 BvL 26/84]) keine Bedenken gegen die grundsätzliche Verpflichtung zur Barabgeltung durch solche früheren Bergbau-Arbeitgeber erhoben, die vor der tariflichen Einführung dieser Leistung aus dem Arbeitgeberverband ausgeschieden waren.

    Aus dieser Regelung geht hervor, daß die Energiebeihilfe eine Umwandlung der originären Naturalleistungspflicht des Arbeitgebers in ein Baräquivalent darstellt (vgl. insoweit auch BVerfGE 78, 32, 37) [BVerfG 25.02.1988 - 2 BvL 26/84].

    Gerade angesichts dieser Regelung wird deutlich, daß die Höhe der Energiebeihilfe der Kohlepreisentwicklung angepaßt werden soll (vgl. dazu auch BVerfGE 78, 32, 37) [BVerfG 25.02.1988 - 2 BvL 26/84].

  • BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvR 488/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine dynamische Verweisung in einem Gesetz

    Auszug aus BAG, 27.11.1991 - 5 AZR 167/91
    Diese Auslegung, der sich in der Folgezeit andere Landesarbeitsgerichte angeschlossen hatten (vgl. LAG Hamm Urteil vom 16. August 1977 - 11 Sa 407/77 - LAG Düsseldorf Urteil vom 4. Mai 1977 - 15 Sa 1842/76 -), hat das Bundesverfassungsgericht jedoch in seinem Beschluß vom 14. Juni 1983 (BVerfGE 64, 208 ff. = AP Nr. 21 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW) nicht gebilligt.

    Nach dem Rechtsstaatsprinzip dürfen Einschränkungen der Freiheit des Bürgers, soweit sie überhaupt zulässig sind, nur durch oder aufgrund staatlichen Gesetzes erfolgen; das Demokratieprinzip gebietet, daß die Ordnung eines nach dem Grundgesetz staatlicher Regelung offenstehenden Lebensbereiches durch Sätze des objektiven Rechts auf eine Willensentschließung der vom Volke bestellten Gesetzgebungsorgane zurückgeführt werden muß (BVerfGE 64, 208, 214 f.; BVerfGE 33, 125, 158).

    Ein unzulässiger Verzicht des Gesetzgebers auf seine Rechtssetzungsbefugnisse liegt nur dann nicht vor, wenn der Inhalt der tariflichen Regelungen, auf die staatliche Rechtsnormen verweisen, im wesentlichen feststeht (BVerfGE 64, 208, 214 f.; BVerfGE 26, 338, 366 f.).

    Wenn nicht einmal die Bindung eines Außenseiters an einen Tarifvertrag infolge Allgemeinverbindlicherklärung die negative Koalitionsfreiheit zu verletzen mag (vgl. BVerfGE 44, 322 ff.; BVerfGE 55, 7, 22 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG), so kann die Bindung an ein einzelnes tarifvertragliches Element (hier: Hausbrandkohlen bzw. Barabgeltung) noch weniger als unzulässiger Druck zu einem Koalitionsbeitritt qualifiziert werden (so bereits BVerfGE 64, 208, 214 = AP Nr. 21 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW).

  • BAG, 23.01.1964 - 5 AZR 200/63

    Bisheriger Bergbau-Arbeitgeber - Ausscheiden des Bergmanns - Bergbau - Dauer der

    Auszug aus BAG, 27.11.1991 - 5 AZR 167/91
    Eines dieser vom BVSG NW zur Erreichung dieses Zweckes vorgesehenen Mittel ist der in § 9 Abs. 1 BVSG NW verankerte Weiterbezug von Hausbrandkohlen, der nach dem Gesetzeszweck hinsichtlich seiner Voraussetzungen den zur Zeit der Geltendmachung der Forderung bestehenden Rechten der ausgeschiedenen Berginvaliden angepaßt werden sollte (vgl. Senatsentscheidungen vom 23. Januar 1964 - 5 AZR 200/63 -, vom 12. Juni 1975 - 5 AZR 580/74 - und vom 5. Dezember 1984 - 5 AZR 577/77 - AP Nr. 4, 12 und 25 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW; Boldt, DB 1984, 1032, m. w. N.).

    Sie ist damit "bisheriger" Bergbau-Arbeitgeber im Sinne des § 9 Abs. 1 BVSG NW, ohne daß es auf die Dauer der Tätigkeit des Klägers bei ihr ankommt (vgl. insoweit bereits Senatsurteil vom 23. Januar 1964 - 5 AZR 200/63 - AP Nr. 4 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW; Boldt, DB 1984, 1032, 1036 f.).

  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

    Auszug aus BAG, 27.11.1991 - 5 AZR 167/91
    Ein unzulässiger Verzicht des Gesetzgebers auf seine Rechtssetzungsbefugnisse liegt nur dann nicht vor, wenn der Inhalt der tariflichen Regelungen, auf die staatliche Rechtsnormen verweisen, im wesentlichen feststeht (BVerfGE 64, 208, 214 f.; BVerfGE 26, 338, 366 f.).

    Eine den Tarifvertragsparteien obliegende Ausgestaltung in seinen Einzelheiten gemäß § 99 Abs. 3 MTV 1973 stellt keinen Verstoß gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip dar (vgl. BVerfGE 26, 338, 366), da der Gesetzgeber selbst die wesentlichen Entscheidungen getroffen hat.

  • BAG, 12.06.1975 - 5 AZR 580/74

    Nebenabreden: Barabgeltung für Hausbrand

    Auszug aus BAG, 27.11.1991 - 5 AZR 167/91
    Der Senat hat zur Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 BVSG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1971 (GV NW S. 124), in der lediglich die Gewährung von Hausbrandkohlen, nicht aber Barabgeltung vorgesehen war, die Auffassung vertreten, daß auch die Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins für nicht in Anspruch genommenen Hausbrand die tarifvertraglich vorgesehene Barabgeltung verlangen könnten, insoweit also eine Verweisung auf die jeweils geltende Tariflage anzunehmen sei (BAG Urteil vom 12. Juni 1975 - 5 AZR 580/74 - AP Nr. 12 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW).

    Eines dieser vom BVSG NW zur Erreichung dieses Zweckes vorgesehenen Mittel ist der in § 9 Abs. 1 BVSG NW verankerte Weiterbezug von Hausbrandkohlen, der nach dem Gesetzeszweck hinsichtlich seiner Voraussetzungen den zur Zeit der Geltendmachung der Forderung bestehenden Rechten der ausgeschiedenen Berginvaliden angepaßt werden sollte (vgl. Senatsentscheidungen vom 23. Januar 1964 - 5 AZR 200/63 -, vom 12. Juni 1975 - 5 AZR 580/74 - und vom 5. Dezember 1984 - 5 AZR 577/77 - AP Nr. 4, 12 und 25 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW; Boldt, DB 1984, 1032, m. w. N.).

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BAG, 27.11.1991 - 5 AZR 167/91
    Nach dem Rechtsstaatsprinzip dürfen Einschränkungen der Freiheit des Bürgers, soweit sie überhaupt zulässig sind, nur durch oder aufgrund staatlichen Gesetzes erfolgen; das Demokratieprinzip gebietet, daß die Ordnung eines nach dem Grundgesetz staatlicher Regelung offenstehenden Lebensbereiches durch Sätze des objektiven Rechts auf eine Willensentschließung der vom Volke bestellten Gesetzgebungsorgane zurückgeführt werden muß (BVerfGE 64, 208, 214 f.; BVerfGE 33, 125, 158).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

    Auszug aus BAG, 27.11.1991 - 5 AZR 167/91
    Wenn nicht einmal die Bindung eines Außenseiters an einen Tarifvertrag infolge Allgemeinverbindlicherklärung die negative Koalitionsfreiheit zu verletzen mag (vgl. BVerfGE 44, 322 ff.; BVerfGE 55, 7, 22 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG), so kann die Bindung an ein einzelnes tarifvertragliches Element (hier: Hausbrandkohlen bzw. Barabgeltung) noch weniger als unzulässiger Druck zu einem Koalitionsbeitritt qualifiziert werden (so bereits BVerfGE 64, 208, 214 = AP Nr. 21 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW).
  • BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74

    Allgemeinverbindlicherklärung II

    Auszug aus BAG, 27.11.1991 - 5 AZR 167/91
    Wenn nicht einmal die Bindung eines Außenseiters an einen Tarifvertrag infolge Allgemeinverbindlicherklärung die negative Koalitionsfreiheit zu verletzen mag (vgl. BVerfGE 44, 322 ff.; BVerfGE 55, 7, 22 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG), so kann die Bindung an ein einzelnes tarifvertragliches Element (hier: Hausbrandkohlen bzw. Barabgeltung) noch weniger als unzulässiger Druck zu einem Koalitionsbeitritt qualifiziert werden (so bereits BVerfGE 64, 208, 214 = AP Nr. 21 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW).
  • BAG, 06.12.1989 - 5 AZR 618/88

    Hausbrandkohle: Anspruch auf Energiebeihilfe mangels Verwendung für Kohle

    Auszug aus BAG, 27.11.1991 - 5 AZR 167/91
    Zwar ist der Sozialplan nach der Entscheidung des Senats vom 6. Dezember 1989 (- 5 AZR 618/88 -, n.v.) nicht nur auf solche Arbeitnehmer anzuwenden, die im Zusammenhang mit der Zechenstilllegung ausgeschieden sind, sondern auch auf die Arbeitnehmer, die bereits vorher mit einem Kohlenbezugsrecht ausgeschieden waren.
  • BAG, 02.09.1987 - 5 AZR 519/80

    Hausbrandkohle für Bergleute nach Zechenstillegung - Auslegung eines Sozialplans

    Auszug aus BAG, 27.11.1991 - 5 AZR 167/91
    Dieser Sozialplan allein kann jedoch als Anspruchsgrundlage nicht herangezogen werden: danach werden die Ansprüche lediglich "im Rahmen der tariflichen Bestimmungen" sichergestellt, d. h., die im Tarifvertrag vorgesehenen Leistungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein (vgl. Senatsurteil vom 2. September 1987 - 5 AZR 519/80 -, n. v.).
  • BAG, 05.12.1984 - 5 AZR 577/77

    Anderweitige Beschäftigung - Inhaber eines Bergmannversorgungsscheins -

  • LAG Hamm, 16.08.1977 - 11 Sa 407/77

    Bergmannsversorgungsschein, Hausbrandabgeltung

  • LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1173/17

    Ibbenbürener Steinkohlenbergbau; Hausbrandkohlen; Umstellung der

    Die Höhe der Energiebeihilfe hängt von den Kosten für Kohle ab (BAG 27. November 1991 - 5 AZR 167/91 - NZA 1992, 607, 610) .

    Soweit der 5. Senat des Bundesarbeitsgericht ausgeführt hat, Weil die Kosten für Kohle von der tatsächlichen Entwicklung abhängig seien und damit einer ständigen Entwicklung unterworfen seien, müsse auch die jeweilige Höhe der Energiebeihilfe als Baräquivalent dieser laufenden Kohlepreisentwicklung angepasst werden (BAG 27. November 1991 - 5 AZR 167/91 - NZA 1992, 607, 610) , folgt hieraus keine Ankoppelung der Energiebeihilfe an einen Verkaufspreis.

  • LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1477/17

    Ruhrbergbau; Angestellter; Hausbrandkohlen; Tonne auf Attest; Umstellung auf

    Die Höhe der Energiebeihilfe hängt von den Kosten für Kohle ab (BAG 27. November 1991 - 5 AZR 167/91 - NZA 1992, 607, 610) .

    Soweit der 5. Senat des Bundesarbeitsgericht ausgeführt hat, Weil die Kosten für Kohle von der tatsächlichen Entwicklung abhängig seien und damit einer ständigen Entwicklung unterworfen seien, müsse auch die jeweilige Höhe der Energiebeihilfe als Baräquivalent dieser laufenden Kohlepreisentwicklung angepasst werden (BAG 27. November 1991 - 5 AZR 167/91 - NZA 1992, 607, 610) , folgt hieraus keine Ankoppelung der Energiebeihilfe an einen Verkaufspreis.

  • LAG Hamm, 13.06.2019 - 9 Sa 1260/17

    Umwandlung von Hausbrandkohle in Energiebeihilfe rechtmäßig

    Die Höhe der Energiebeihilfe hängt von den Kosten für Kohle ab (BAG 27. November 1991 - 5 AZR 167/91 - NZA 1992, 607, 610) .

    Soweit der 5. Senat des Bundesarbeitsgericht ausgeführt hat, Weil die Kosten für Kohle von der tatsächlichen Entwicklung abhängig seien und damit einer ständigen Entwicklung unterworfen seien, müsse auch die jeweilige Höhe der Energiebeihilfe als Baräquivalent dieser laufenden Kohlepreisentwicklung angepasst werden (BAG 27. November 1991 - 5 AZR 167/91 - NZA 1992, 607, 610) , folgt hieraus keine Ankoppelung der Energiebeihilfe an einen Verkaufspreis.

  • LAG Hamm, 10.04.2018 - 9 Sa 497/17

    Ablösung des Bezugsrechts auf Hausbrandkohlen durch einen Anspruch auf

    Die Höhe der Energiebeihilfe hängt von den Kosten für Kohle ab (BAG 27. November 1991 - 5 AZR 167/91 - NZA 1992, 607, 610) .
  • LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1144/17

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung; Ablösungsprinzip bei zwei

    Die Höhe der Energiebeihilfe hängt von den Kosten für Kohle ab (BAG 27. November 1991 - 5 AZR 167/91 - NZA 1992, 607, 610) .

    Soweit der 5. Senat des Bundesarbeitsgericht ausgeführt hat, Weil die Kosten für Kohle von der tatsächlichen Entwicklung abhängig seien und damit einer ständigen Entwicklung unterworfen seien, müsse auch die jeweilige Höhe der Energiebeihilfe als Baräquivalent dieser laufenden Kohlepreisentwicklung angepasst werden (BAG 27. November 1991 - 5 AZR 167/91 - NZA 1992, 607, 610) , folgt hieraus keine Ankoppelung der Energiebeihilfe an einen Verkaufspreis.

  • LAG Hamm, 09.10.2018 - 9 Sa 656/17

    Parallelverfahren zu LAG Hamm v. 25.09.2018 9 Sa 559/17

    Die Höhe der Energiebeihilfe hängt von den Kosten für Kohle ab (BAG 27. November 1991 - 5 AZR 167/91 - NZA 1992, 607, 610) .
  • LAG Hamm, 02.07.2019 - 9 Sa 1449/17

    Umwandlung von Hausbrandkohle in Energiebeihilfe rechtmäßig

    Die Höhe der Energiebeihilfe hängt von den Kosten für Kohle ab (BAG 27. November 1991 - 5 AZR 167/91 - NZA 1992, 607, 610) .
  • LAG Hamm, 25.09.2018 - 9 Sa 559/17

    Kein Günstigkeitsvergleich bei einander ablösenden Tarifverträgen

    Die Höhe der Energiebeihilfe hängt von den Kosten für Kohle ab (BAG 27. November 1991 - 5 AZR 167/91 - NZA 1992, 607, 610) .
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